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Entscheidung AG Geldern - 11 F 282/08 - vom 16.01.2009

Das Amtsgericht Geldern entschied am 16.01.2009, dass ein arbeitsfähiges minderjähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet, seinen Unterhaltsbedarf durch Erwerbstätigkeit selbst decken muss.


Im betreffenden Fall handelte es sich um einen 17-jährigen jungen Mann, der weder die Schule besuchte noch einer Berufsausbildung nachging und für die Zeit nach Verlassen der Hauptschule nach Vollendung von 10 Schulbesuchsjahren noch nicht einmal ansatzweise zielstrebige Ausbil-dungsmaßnahmen darlegen konnte.

Entscheidung Amtsgericht Moers- 495 F 53/04 - vom 21.07.2005

In dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Moers einen Unterhaltsanspruch eines nahezu voll-jährigen Klägers, der weder die Schule noch eine sonstige Ausbildungsstätte besuchte, verneint, weil er als zwar noch minderjähriger, aber fast 18 Jahre alter junger Mann verpflichtet gewesen sei, seinen Barunterhalt selbst zu decken.
Soweit zur Erlangung des Hauptschulabschlusses eine Abendschule der Volkshochschule besucht wurde, hat das Amtsgericht den Unterhaltsberechtigten verpflichtet, sich 400,00 € durch Nebentätigkeit zu erwirtschaften, was zum weitgehenden Wegfall des Unterhalts führte.

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