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Das Versandhandelsunternehmen Quelle hatte einer Verbraucherin einen Küchenherd geliefert. Nach einiger Zeit stellte die Käuferin fest, dass das Gerät mangelhaft war. Eine Reparatur war nicht möglich. Die Kundin erheilt von Quelle ein Ersatzgerät und verlangte für die Nutzung des defekten Gerätes eine Nutzungsentschädigung von 69,97 Euro.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass nach deutschem Schuldrecht der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung einen Anspruch auf Wertersatz habe. Die Richter hatten jedoch Zweifel, ob diese Regelung mit dem Europäischen Recht im Einklang steht und legten diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 entschieden:
"Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen."

Auf dieser Grundlage entschied der BGH am 26.11.2008 nunmehr, dass im Falle einer Ersatzlieferung eine Nutzungsentschädigung vom Verkäufer nicht verlangt werden könne. Dies wäre nur möglich, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt und damit der Kaufvertrag aufgelöst wird.

Da der Wortlaut des Gesetzes dieser Entscheidung entgegensteht, muss der Gesetzgeber schnellstmöglich eine neue und klare Regelung schaffen. Eine entsprechende Beschlussempfehlung ist vom Rechtsausschuss bereits vorgelegt worden.

Da der BGH nun zu der Auffassung gelangt ist, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der deutschen Normen nicht möglich, sondern eine Rechtsfortbildung notwendig ist, liegt es nun am Gesetzgeber, die betreffenden Normen entsprechend den Richtlinien-Vorgaben zu überarbeiten. In diesem Fall bleibt der Verbraucher zwar bis zur Neufassung der gesetzlichen Regelungen zum Nutzungsersatz verpflichtet, könnte jedoch einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Staat wegen fehlerhafter Umsetzung der Europäischen Richtlinie geltend machen.

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