Keine Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung (sogenannter Quelle-Fall)
(BGH, 26. November 2008 - VIII ZR 200/05)
Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen.
Das Versandhandelsunternehmen Quelle hatte einer Verbraucherin einen Küchenherd geliefert. Nach einiger Zeit stellte die Käuferin fest, dass das Gerät mangelhaft war. Eine Reparatur war nicht möglich. Die Kundin erheilt von Quelle ein Ersatzgerät und verlangte für die Nutzung des defekten Gerätes eine Nutzungsentschädigung von 69,97 Euro.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass nach deutschem Schuldrecht der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung einen Anspruch auf Wertersatz habe. Die Richter hatten jedoch Zweifel, ob diese Regelung mit dem Europäischen Recht im Einklang steht und legten diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 entschieden:
"Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen."
Auf dieser Grundlage entschied der BGH am 26.11.2008 nunmehr, dass im Falle einer Ersatzlieferung eine Nutzungsentschädigung vom Verkäufer nicht verlangt werden könne. Dies wäre nur möglich, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt und damit der Kaufvertrag aufgelöst wird.
Da der Wortlaut des Gesetzes dieser Entscheidung entgegensteht, muss der Gesetzgeber schnellstmöglich eine neue und klare Regelung schaffen. Eine entsprechende Beschlussempfehlung ist vom Rechtsausschuss bereits vorgelegt worden.
Da der BGH nun zu der Auffassung gelangt ist, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der deutschen Normen nicht möglich, sondern eine Rechtsfortbildung notwendig ist, liegt es nun am Gesetzgeber, die betreffenden Normen entsprechend den Richtlinien-Vorgaben zu überarbeiten. In diesem Fall bleibt der Verbraucher zwar bis zur Neufassung der gesetzlichen Regelungen zum Nutzungsersatz verpflichtet, könnte jedoch einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Staat wegen fehlerhafter Umsetzung der Europäischen Richtlinie geltend machen.
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BGH: keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbraucher
Durch Urteil vom 24.07.08 (VII ZR 55/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Einzelkontrolle nach § 307 ff. BGB unterliegen. Es entsprach der früheren Rechtsprechung des BGH, dass die einzelnen Klauseln der VOB/B keiner Inhaltskontrolle unterliegen, wenn die VOB als Ganzes - d. h. ohne Änderungen - als Vertragsbestandteil vereinbart wurde. Die Vereinbarung mit Verbrauchern konnte nach einer früheren Entscheidung des BGH ohnehin nur in der Weise wirksam erfolgen, dass der Text der VOB/B dem Verbraucher bei Vertragsschluss in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht wurde. Aufgrund der neuen Entscheidung ist im Einzelfall zu prüfen, ob bestimmte Klauseln der VOB/B Bestand haben können oder als unwirksam angesehen werden müssen, weil sie z. B. eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zur Folge haben. In dem entschiedenen Fall hat der BGH das Verfahren an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, welche der vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandeten Klauseln (insgesamt 24 Klauseln wurden beanstandet) als unwirksam anzusehen sind.
Die Entscheidung des BGH dürfte für zukünftige Verträge mit privaten Bauherren kaum noch Bedeutung haben, da das neue Forderungssicherungsgesetz, welches zum 01. Januar 2009 in Kraft treten soll, ohnehin zum Inhalt hat, dass die Privilegierung der VOB/B gegenüber Verbrauchern wegfällt. Nach allem wäre Bauhandwerkern und Bauträgern zu empfehlen, in Verträgen mit Verbrauchern auf die Vereinbarung der VOB/B zu verzichten, weil dies nur zu Rechtsunsicherheiten führt.
Angemessenheit von durch Arztbesuch verursachte Fahrtkosten
Nach einer Entscheidung des LG Bonn kann derjenige, welcher schuldlos bei einem Unfall verletzt wurde, als Fahrtkostenersatz 0,30 Euro pro Kilometer für Fahrten zum Arzt von dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung verlangen.
Das Landgericht hat folgendes ausgeführt:
...Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind ganz überwiegend der Höhe nach begründet. Die Kl. hat einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden. Die Kl. hat mindestens siebenmal unfallbedingt ihren Hausarzt aufgesucht. Die Termine ergeben sich aus der Bestätigung, zum anderen aus den vorgelegten Verordnungen des Medikamentes. Insbesondere ist ersichtlich, dass das Medikament verordnet worden ist und den Terminen zuzuordnen ist. Damit sind sieben Fahrten zu 9 km - Hin- und Rückfahrt - in Ansatz zu bringen gewesen.
Der in Ansatz gebrachte Betrag von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer entspricht dem Ansatz in § 5 Abs.2 S.1 Nr.2 JVEG, dessen Übernahme gem. § 287 ZPO angemessen erscheint...).
LG BONN vom 24.03.2006, 2 O 73/05
Alkoholverbot für Fahranfänger
Seit dem 1. August 2007 gilt ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger. Dadurch soll die Zahl der alkoholbedingten Verkehrsunfälle reduziert werden.
Wer in der zweijährigen Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt, handelt künftig ordnungswidrig. Gleiches gilt, wer die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Verstöße gegen das Alkoholverbot können mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro und zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden. Zudem kann die Probezeit der jungen Fahrerinnen und Fahrer um zwei Jahre verlängert werden. Auch kann ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200 Euro angeordnet werden.
