HOAI 2009 in Kraft getreten
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist die 6. HOAI-Novelle 2009 am 18.August 2009 in Kraft getreten. Ab diesem Tag ist die neue HOAI auf neu vereinbarte Architekten- und Ingenieurleistungen anzuwenden. Für bestehende Architekten- und Ingenieurverträge verbleibt es bei der bisherigen HOAI.
Strukturelle Gestaltung der neuen HOAI
Die HOAI wurde auf nur noch 56 Paragraphen verschlankt. Zu diesem Zweck wurden die allgemeinen Vorschriften erheblich ausgeweitet, während wesentliche Teile der bisherigen HOAI in 14 verbindliche/unverbindliche Anlagen ausgegliedert wurden.
Die Ausgliederung wesentlicher Teile in Anlagen bezieht sich neben den Beratungsleistungen (Anlage 1) auf die (nunmehr unverbindlichen) Besonderen Leistungen (Anlage 2), die Objektlisten (Anlage 3), die Leistungsbilder Gebäude, Raumbildende Ausbauten und Freianlagen (Anlage 11), die Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (Anlage 12), das Leistungsbild der Tragwerksplanung (Anlage 13) und der Technischen Ausrüstung (Anlage 14).
Die Straffung des HOAI-Preisrechts führt dazu, dass sich die Regelungen zur Objektplanung Gebäude und Raumbildende Ausbauten auf nur noch fünf Vorschriften konzentrieren (HOAI n. F. §§ 32 - 36). Von diesen befassen sich zwei Vorschriften mit Leistungen im Bestand bzw. Instandhaltungen (HOAI n. F. §§ 35, 36). Die Honorarbemessung bei (reiner) Objektplanung Ge-bäude und Raumbildende Ausbauten beschränkt sich deshalb nur noch auf drei spezielle Vorschriften (HOAI §§ 32 - 34). Die Bestimmungen sind nur noch verständlich und handhabbar unter Einbeziehung der allgemeinen Vorschriften sowie der Anlage 2 (unverbindliche Besondere Leistungen), Anlage 3 (Objektlisten) und Anlage 11 (Leistungsbilder Gebäude, Raumbildende Ausbauten und Freianlagen).
Zentrale bisherige HOAI-Regelungen sind entfallen
1. § 6 HOAI a. F. zu Zeithonoraren ist entfallen.
Die neue HOAI enthält keine Bestimmungen mehr zur Vereinbarung von Zeithonoraren. Gleichwohl sollen Zeithonorare nach wie vor zulässig sein. Sie sollen zwischen den Parteien künftig in jeder Hinsicht frei vereinbart werden können.
2. § 21 HOAI a. F. zur zeitlichen Trennung der Ausführung von Leistungen ist entfallen.
3. §§ 28 - 32 HOAI a. F. mit Zusätzlichen Leistungen sind entfallen.
4. § 57 HOAI a. F. zur örtlichen Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken ist entfallen.
Wesentliche Neuerungen der HOAI 2009
1. Der Anwendungsbereich der HOAI ist auf Büros mit Sitz im Inland begrenzt.
2. Die Beratungsleistung der Architekten und Ingenieure wird dereguliert.
3. Die Honorare werden durch Baukostenberechnungsmodelle von der tatsächlichen Bausumme abgekoppelt.
4. Die Honorare der Architekten und Ingenieure werden pauschal um 10 % angehoben
Keine Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung (sogenannter Quelle-Fall)
(BGH, 26. November 2008 - VIII ZR 200/05)
Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen.
Das Versandhandelsunternehmen Quelle hatte einer Verbraucherin einen Küchenherd geliefert. Nach einiger Zeit stellte die Käuferin fest, dass das Gerät mangelhaft war. Eine Reparatur war nicht möglich. Die Kundin erheilt von Quelle ein Ersatzgerät und verlangte für die Nutzung des defekten Gerätes eine Nutzungsentschädigung von 69,97 Euro.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass nach deutschem Schuldrecht der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung einen Anspruch auf Wertersatz habe. Die Richter hatten jedoch Zweifel, ob diese Regelung mit dem Europäischen Recht im Einklang steht und legten diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 entschieden:
"Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen."
Auf dieser Grundlage entschied der BGH am 26.11.2008 nunmehr, dass im Falle einer Ersatzlieferung eine Nutzungsentschädigung vom Verkäufer nicht verlangt werden könne. Dies wäre nur möglich, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt und damit der Kaufvertrag aufgelöst wird.
Da der Wortlaut des Gesetzes dieser Entscheidung entgegensteht, muss der Gesetzgeber schnellstmöglich eine neue und klare Regelung schaffen. Eine entsprechende Beschlussempfehlung ist vom Rechtsausschuss bereits vorgelegt worden.
Da der BGH nun zu der Auffassung gelangt ist, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der deutschen Normen nicht möglich, sondern eine Rechtsfortbildung notwendig ist, liegt es nun am Gesetzgeber, die betreffenden Normen entsprechend den Richtlinien-Vorgaben zu überarbeiten. In diesem Fall bleibt der Verbraucher zwar bis zur Neufassung der gesetzlichen Regelungen zum Nutzungsersatz verpflichtet, könnte jedoch einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Staat wegen fehlerhafter Umsetzung der Europäischen Richtlinie geltend machen.
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Das neue Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
ist am 01. Januar 2009 in Kraft getreten.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, Auftragnehmer, vor allem in der Baubranche, besser vor Forderungsausfällen abzusichern.
Das neue Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
ist am 01. Januar 2009 in Kraft in Kraft getreten.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, Auftragnehmer, vor allem in der Baubranche, besser vor Forderungsausfällen abzusichern.
Einzelheiten:
1. Privilegierung der VOB/B
Die Privilegierung der VOB/B fällt weg, wenn die VOB/B gegenüber einem Verbraucher gestellt wird (nicht aber im umgekehrten Fall, wenn der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer die VOB/B einbezieht). Dagegen bleibt die VOB/B gegenüber Unternehmern und der öffentlichen Hand nach wie vor privilegiert, sofern sie uneingeschränkt ohne jegliche Abweichung vereinbart wird.
Der Wegfall der Privilegierung gegenüber Verbrauchern hat zur Folge, dass alle Bestimmungen der VOB/B einer vollständigen Inhaltskontrolle nach den § 307 bis 309 BGB unterliegen. Konsequenz ist, dass damit eine Reihe von Regelungen zu Lasten des Verbrauchers als Auftraggeber unwirksam sind und das Gesetz, also das BGB, gilt.
2. Neue Abschlagszahlungsregelung
Der Gesetzgeber hat den Anspruch des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen verbessert. Nach der Neuregelung kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung durch den Auftraggeber nicht verweigert werden. Bei wesentlichen Mängeln besteht dagegen, anders als nach der VOB/B, kein Recht auf Abschlagszahlungen.
Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, ist ihm mit der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für seinen Erfüllungsanspruch in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 %, ist dem Auftraggeber bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten (§ 632 Abs. 3 BGB n. F.). Die Sicherheit soll alle Ansprüche abdecken, die darauf beruhen, dass die Auftragnehmerleistung hinter der vertraglich vorausgesetzten Tauglichkeit oder Werthaltigkeit zurückbleibt. Dies betrifft auch die Bauzeit. Damit ist eine gesetzliche Sicherheit zugunsten des Verbrauchers in der Erfüllungsphase geschaffen worden.
Mögliche Reaktionen auf diese Neuregelung:
Da die Regelung des § 632 a BGB abdingbar ist, kann im Vertrag der Anspruch des Verbrauchers auf Stellung einer Sicherheit für seinen Erfüllungsanspruch ausgeschlossen werden. Zweifelhaft erscheint, ob ein solcher Ausschluss in Formularverträgen (AGB) zulässig ist.
3. Fälligkeit des Werklohns
Der Gesetzgeber hat die Stellung des Nachunternehmers in § 641 Abs. 2 BGB n. F. gegenüber dem Generalunternehmer gestärkt. Zukünftig ist die Vergütung jedenfalls fällig, soweit:
- der Auftraggeber von Dritten seine Vergütung zumindest teilweise erhalten hat, oder
- das Werk von Dritten abgenommen worden ist, oder
- der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine Frist zur Auskunft hierüber
gesetzt hat.
Diese Regelungen bringen praktische Schwierigkeiten mit sich, so dass stets zu prüfen ist, ob die Fälligkeit des Werklohns nicht besser dadurch herbeigeführt werden kann, dass der Auftraggeber zur Abnahme binnen einer bestimmten angemessenen Frist aufgefordert wird. Läuft eine solche Frist erfolglos ab, wird die Abnahme fingiert.
4. Leistungsverweigerungsrecht
Der so genannte Druckzuschlag, also das Recht des Auftraggebers, bei mangelhafter Erstellung eines Werks einen Teil der Vergütung zurückzuhalten, um den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung anzuhalten, wird von dem „Dreifachen" der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten auf in der Regel das Doppelte gesenkt.
5. Bauhandwerkersicherung (§ 648 a BGB)
Eine der schärfsten Waffen des Auftragnehmers am Bau ist die Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB. Bedauerlicherweise wird diese Maßnahme nur selten gezogen bzw. verspätet. Auftragnehmer befürchten häufig, keine Aufträge mehr zu erhalten, wenn sie dieses Sicherungsinstrument ziehen. Allerdings ist dies eines der wenigen gesetzlichen Sicherungsmittel, um einem Forderungsausfall vorzubeugen.
Der Gesetzgeber hat die Regelung noch mehr als bisher auftragnehmerfreundlich gestaltet.
Zunächst übernimmt die Neuregelung die Rechtsprechung des BGH, wonach die Vorschrift sowohl vor als auch nach der Abnahme anwendbar ist.
Besonders interessant ist für den Auftragnehmer, dass der Anspruch auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Auftraggeber Erfüllung verlangt oder Mängelrechte geltend macht. Der Auftraggeber kann zwar nicht daran gehindert werden, mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Vergütungsanspruch aufzurechnen, dies soll aber den Anspruch auf Sicherheit nach § 648 a BGB grundsätzlich nicht reduzieren. Nur wenn der Anspruch des Auftraggebers, mit dem er aufrechnet, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wurde, hat dies Einfluss auf die Höhe des Sicherungsanspruchs.
Im Gegensatz zur alten Regelung räumt der Gesetzgeber dem Auftragnehmer nun einen
Anspruch auf das Sicherungsmittel ein. Bislang konnte der Auftragnehmer nur wenn das Sicherungsverlangen ergebnislos verstrichen ist, die Leistung verweigern und allenfalls weitergehend kündigen. Der Auftragnehmer hat nun die Wahl, ob er bei Nichterfüllung des Sicherungsanspruches diesen einklagt oder aber den Bauvertrag kündigt. Der Auftragnehmer hat also zukünftig folgende Wahlmöglichkeiten:
- Er arbeitet weiter und klagt die Sicherheit ein.
- Er stellt die Arbeit ein.
- Er kündigt den Bauvertrag.
Nach wie vor kann gemäß § 648 a Abs. 6 BGB eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden, wenn der Auftraggeber die öffentliche Hand ist oder eine natürliche Person ein Einfamilienhaus errichten lässt.
6. Kündigung (649 BGB)
Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Vergütung zu. Nach der Neuregelung wird zugunsten des Auftragnehmers vermutet, dass diesem wenigstens 5 % der aus dem noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
7. Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)
Dieses Gesetz (früher BSG abgekürzt) führt in der Praxis eher ein Schattendasein, was auch mit der Schwierigkeit der Durchsetzung der darin begründeten Ansprüche zusammenhängt. Die Besonderheit dieses Gesetzes ist es, dass bei zweckwidriger Verwendung von Baugeld, dem Baugeldgläubiger, meist dem Handwerker, ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dieser Schadensersatzanspruch kann zu einer Durchgriffshaftung führen, die bei den beteiligten Personen, die hinter Kapitalgesellschaften stehen, zur persönlichen Haftung führt.
Aufgrund der Neuregelung werden die Unternehmer in der Vertragskette zwischen Bauherr - GU - Nachunternehmer, Nach-Nachunternehmer etc. besser geschützt. Jeder Unternehmer in der Vertragskette, der von seinem Auftraggeber Baugeld - das ist ab 01.01.09 z. B. jede Abschlagszahlung! - erhält, ist verpflichtet, dieses Baugeld zur Bezahlung der erbrachten Bauleistungen für seine Nachunternehmer zu verwenden. Verwendet er diese Geldbeträge zweckwidrig, so dass der Nachunternehmer später in der Insolvenz seines Auftraggebers mit der Forderung ausfällt, müssen die Organe des Auftraggebers - z. B. Geschäftsführer, Prokurist, Niederlassungsleiter etc. - nicht nur mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen, sondern außerdem mit einer persönlichen Haftung gegenüber dem ausgefallenen Nachunternehmer. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wird also jeder Unternehmer von Bauleistungen, die er durch andere Unternehmer erbringen lässt, zu einem Treuhänder, der das erhaltene Baugeld im Interesse seines Nachunternehmers verwalten und auszahlen muss.
8. Zusammenfassung
Festzuhalten ist, dass die gesetzliche Neuregelung eine Reihe von Vorteilen für den Auftragnehmer bietet, die aber z. T. von einem geschickten Auftraggeber unterlaufen werden können. Risiken bestehen insbesondere bei Unkenntnis der neuen Gesetzeslage und Einbeziehung der VOB/B gegenüber dem Verbraucher. Eine Anpassung bestehender Verträge ist daher notwendig.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an RA Drewes
BGH: keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbraucher
Durch Urteil vom 24.07.08 (VII ZR 55/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Einzelkontrolle nach § 307 ff. BGB unterliegen. Es entsprach der früheren Rechtsprechung des BGH, dass die einzelnen Klauseln der VOB/B keiner Inhaltskontrolle unterliegen, wenn die VOB als Ganzes - d. h. ohne Änderungen - als Vertragsbestandteil vereinbart wurde. Die Vereinbarung mit Verbrauchern konnte nach einer früheren Entscheidung des BGH ohnehin nur in der Weise wirksam erfolgen, dass der Text der VOB/B dem Verbraucher bei Vertragsschluss in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht wurde. Aufgrund der neuen Entscheidung ist im Einzelfall zu prüfen, ob bestimmte Klauseln der VOB/B Bestand haben können oder als unwirksam angesehen werden müssen, weil sie z. B. eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zur Folge haben. In dem entschiedenen Fall hat der BGH das Verfahren an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, welche der vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandeten Klauseln (insgesamt 24 Klauseln wurden beanstandet) als unwirksam anzusehen sind.
Die Entscheidung des BGH dürfte für zukünftige Verträge mit privaten Bauherren kaum noch Bedeutung haben, da das neue Forderungssicherungsgesetz, welches zum 01. Januar 2009 in Kraft treten soll, ohnehin zum Inhalt hat, dass die Privilegierung der VOB/B gegenüber Verbrauchern wegfällt. Nach allem wäre Bauhandwerkern und Bauträgern zu empfehlen, in Verträgen mit Verbrauchern auf die Vereinbarung der VOB/B zu verzichten, weil dies nur zu Rechtsunsicherheiten führt.
Angemessenheit von durch Arztbesuch verursachte Fahrtkosten
Nach einer Entscheidung des LG Bonn kann derjenige, welcher schuldlos bei einem Unfall verletzt wurde, als Fahrtkostenersatz 0,30 Euro pro Kilometer für Fahrten zum Arzt von dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung verlangen.
Das Landgericht hat folgendes ausgeführt:
...Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind ganz überwiegend der Höhe nach begründet. Die Kl. hat einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden. Die Kl. hat mindestens siebenmal unfallbedingt ihren Hausarzt aufgesucht. Die Termine ergeben sich aus der Bestätigung, zum anderen aus den vorgelegten Verordnungen des Medikamentes. Insbesondere ist ersichtlich, dass das Medikament verordnet worden ist und den Terminen zuzuordnen ist. Damit sind sieben Fahrten zu 9 km - Hin- und Rückfahrt - in Ansatz zu bringen gewesen.
Der in Ansatz gebrachte Betrag von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer entspricht dem Ansatz in § 5 Abs.2 S.1 Nr.2 JVEG, dessen Übernahme gem. § 287 ZPO angemessen erscheint...).
LG BONN vom 24.03.2006, 2 O 73/05
Alkoholverbot für Fahranfänger
Seit dem 1. August 2007 gilt ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger. Dadurch soll die Zahl der alkoholbedingten Verkehrsunfälle reduziert werden.
Wer in der zweijährigen Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt, handelt künftig ordnungswidrig. Gleiches gilt, wer die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Verstöße gegen das Alkoholverbot können mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro und zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden. Zudem kann die Probezeit der jungen Fahrerinnen und Fahrer um zwei Jahre verlängert werden. Auch kann ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200 Euro angeordnet werden.
