Verkehrsrecht
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Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
In Ehescheidungsverbundurteilen ist häufig der Fall gegeben, dass betriebliche Rentenanwartschaften nicht vollständig ausgeglichen werden können, sondern ein Teil dieser betrieblichen Rentenanwartschaften dem sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten werden. Das bedeutet, dass die geschiedenen Ehegatten im Falle ihres eigenen Renteneintritts noch einmal das Gericht anrufen sollten, um diesen noch nicht ausgeglichenen Rest des Versorgungsausgleichs auszugleichen.
Einen solchen Fall hatte nun das Oberlandesgericht Düsseldorf - II-7 UF 153/09 - zu entscheiden.
Änderung der Freibeträge für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe ab 01.07.2009
Menschen mit niedrigem Einkommen können gegen eine geringe Eigenleistung nach dem Beratungshilfegesetz Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im sog. obligatorischen Güteverfahren erhalten.
Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
Die Freibeträge vom Einkommen werden vom Bundesministerium der Justiz festgelegt. Nach der neusten Bekanntmachung gelten für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 folgende Freibeträge:
- 395,00 EUR für den Antragsteller
- 395,00 EUR für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers
- 180,00 EUR für Personen mit eigenen Einkünften aus Erwerbstätigkeit
- 276,00 EUR für jeden weiteren gesetzlich Unterhaltsberechtigten,
z.B. für minderjährige Kinder
Zusätzlich werden vom Einkommen außer den genannten Freibeträgen angemessene Versicherungsbeiträge, auch Beiträge zur riestergeförderten Altersvorsorge, Kosten der Unterkunft inkl. Nebenkosten, selbstgetragene Krankenbehandlungskosten und z.B. Kreditbelastungen berücksichtigt.
Um Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu erlangen, muss man nicht Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt sein.
Neue BGH Entscheidung vom 17. Dezember 2008 zum nachehelichen Unterhalt
BGH XII ZR 9/07 (BGH Entscheidung in einem von uns vor dem Amtsgericht Moers und dem Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen Fall)
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Verhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen
Entscheidung des AG Geldern - 11 F 282/08 - vom 16.01.2009
und des Amtsgericht Moers- 495 F 53/04 - vom 21.07.2005
In zwei von uns erstrittenen Entscheidungen stellten die jeweiligen Amtsgerichte klar, dass auch Minderjährige verpflichtet sind, ihren Unterhaltsbedarf unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu decken und eine Unterhaltspflicht der Eltern entfallen kann.
Archiv:
- HOAI 2009 in Kraft getreten
- Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
- Keine Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung (Quelle-Fall)
(BGH, 26. November 2008 - VIII ZR 200/05)
- keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbraucher
- Angemessenheit von durch Arztbesuch verursachte Fahrtkosten
- Alkoholverbot für Fahranfänger
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